Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“)
Die Frielott GmbH weist den Auftraggeber auf die Geltung dieser AGB im Angebot hin. Wird das Angebot angenommen, so werden diese AGB
Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen werden hiermit
widersprochen.

2. Angebote
Die Angebote der Frielott GmbH sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend. Änderungen und Ergänzungen des Angebotes
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Angebot nicht enthalten sind. Unsere Angebote sind
ab Erstellungsdatum 21 Tage gültig. Bei einer Auftragserteilung nach Ablauf der 21 Tage Frist, erlauben wir uns das Angebot neu zu kalkulieren.

3. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen werden nur dann vereinbart, wenn sie schriftlich zwischen dem Auftraggeber und der Frielott GmbH vereinbart wurden.
Resultiert die Überschreitung der Ausführungsfrist auf einen Umstand, der nicht durch die Frielott GmbH zu vertreten ist, so trägt der Auftraggeber
die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch dann, wenn die Fristüberschreitung durch zusätzliche Leistungen entstanden ist. Bei
Stillstand von Sanierungs- und/oder Trocknungsmaßnahmen, die nicht durch die Frielott GmbH verschuldet sind, trägt der Auftraggeber die
entstandenen Mehrkosten.

4. Preise
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich immer zzgl. der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die
Preise zum Zeitpunkt der Beauftragung.

5. Zahlungen
Wir sind berechtigt, abweichend von Voraussetzungen des §632 a BGB, Abschlagzahlungen zu stellen. Leistungen, die im Aufwand und im
Stundenlohn abgerechnet werden, können wöchentlich abgerechnet werden, andere Leistungen nach Gewerken und innerhalb von Gewerken
für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug, wenn nichts anderes im Angebot vereinbart,
fällig.

6. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Verbrauchers ist während des
Verzugs mit 5% über dem Basiszins, die eines Unternehmens mit 9% über dem Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung höheren
Vertragsschadens ist nicht ausgeschlossen.

7. Abnahme
Die Abnahme der ausgeführten Leistungen erfolgt nach der Fertigstellung. Dies kann auch vor einer vereinbarten Ausführungsfrist sein. Die
Frielott GmbH kann eine Abnahme verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen.
Lediglich bei Mangel, kann die Abnahme verweigert werden. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von
8 Tagen nach Fertigstellung die erbrachten Leistungen schriftlich mit der Frielott GmbH abgenommen oder bemängelt hat. Zudem gelten die
Leistungen als stillschweigend abgenommen, wenn das Sanierungsobjekt nach der Fertigstellung in Gebrauch genommen wird. Die Art der
Abnahme oder der Teilabnahme erfolgt mit einem schriftlichen Protokoll, welches von beiden Parteien unterschrieben wird.

8. Leistung und Mängelanspruch
Die Frielott GmbH verpflichtet sich mit der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Sollten die Leistungen nicht mangelfrei
ausgeführt worden sein, so kann der Auftraggeber nach den Bestimmungen des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ (BGB) diese innerhalb der
angegebenen Verjährungsfristen geltend machen. Mangelansprüche entfallen dann, wenn die Frielott GmbH für die Leistungen Material
verwenden muss, welches ausdrücklich vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen, angewiesen wurde. Dies gilt auch für
Sanierungsverfahren, welche angewiesen werden, die jedoch bei der Frielott GmbH Bedenken ausgelöst und den Sanierungserfolg beeinträchtigt haben.

9. Haftung
Die Frielott GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet die Frielott GmbH ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des
Lebend, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Frielott GmbH in
demselben Umfang. Schäden, die durch nicht mitgeteilte Informationen seitens des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Sicherheitsvorschriften
Der Auftraggeber muss der Frielott GmbH bestehende Sicherheitsvorschriften sowie sämtliche Informationen freigeben und vor Auftragsbeginn
mitteilen, die für die Auftragserfüllung relevant sind. Für Schäden, die durch nicht mitgeteilte Informationen entstehen, haftet die Frielott GmbH
nicht.

11. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter der Frielott GmbH zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Einsatzort haben.
Der Auftraggeber stellt zudem der Frielott GmbH kostenfrei Strom, Wasser, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Beleuchtung einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Für aufgestellte Trocknungsgeräte hat der Auftraggeber
folgende Aufgaben kostenfrei zu übernehmen: Sicherung der Trocknungsgeräte und die tägliche Leerung der Wasserauffangbehälter. Die
aufgestellten Geräte dürfen, ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftragnehmer, weder abgestellt noch modifiziert oder manipuliert werden.

12. Abtretung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen der Frielott GmbH die ihm als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag zustehende
Leistungsansprüche in Höhe der Kosten abzutreten, welche durch die Sanierungsmaßnahme entstanden sind.

13. Transport
Bei Sanierungen von Mobiliar außerhalb des Schadenobjektes erfolgt der Transport der Gegenstände durch die Frielott GmbH oder durch die
ausgewählte Spedition. Dies erfolgt nur, wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung nachweisen kann. Bei Transportschäden haftet die
Frielott GmbH im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgesetz sowie nach Maßgabe der Allgemeinen deutschen
Spediteur Bedingungen nur, wenn diese mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart sind.

14. Erfüllungsort, Gerichtstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Dienstleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Hamm, soweit nicht anders vereinbart.
Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind
jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Ort seines Geschäftssitzes und Privatsitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für
Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser „AGB“ und der übrigen Vertragsbestandteile nicht
beeinträchtigt. Jegliche Änderungen der „AGB“ bedürfen der Zustimmung und der Schriftform.

FRIELOTT GmbH – Brand- und Wasserschadensanierung
Stand: 01/2019